1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder
sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und
veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere
Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat,
dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt
worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht. Der für die Kenntlichmachung erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht
in die zu bezahlende Abnahmemenge ein.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form
nach einheitlichen, sachlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung
oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber
Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige schriftlich geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. „Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen
Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.“ Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch ab einem Anzeigenvolumen von 100 mm einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die
Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten
Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich
verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage
bis
• 50 000 Exemplare 20 v. H.
• 100 000 Exemplare 15 v. H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben
hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt
sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden,
die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 1000 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-,
Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall
vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht der Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort ist Rosenheim. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen
Gerichtsstand Rosenheim. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
a. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft. Für jede Bezirksausgabe ist, sofern nicht die Gesamtauflage belegt wird,
ein besonderer Anzeigenabschluss zu tätigen. Einzeldispositionen für Bezirksausgaben und Kombinationen werden im Rahmen eines für die Gesamtausgabe vorliegenden Abschlusses
rabattiert, jedoch nicht zu dessen Erfüllung gewertet. Die Bonusstaffel gilt nur für Anzeigen der gleichen Ausgabe.
b. Tel. Annahme o. Abbestellung von Anzeigentexten geschieht nur auf Wunsch und Gefahr des Bestellers. Auch für Fehler durch schlecht geschriebene Manuskripte oder telefonisch
veranlasste Änderungen kann nicht gehaftet werden. Erfolgt aus irgendwelchen Gründen die Aufnahme von Anzeigen nicht oder fehlerhaft, so können daraus in keinem Fall irgendwelche
Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Macht der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich von der Aufnahme der Anzeige in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift abhängig, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verlag auf Rückgängigmachung des Vertrages,
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung nicht an, wenn der Auftraggeber bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen nicht vor
Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Die Frist für Reklamationen erlischt innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
c. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Bild- und Textunterlagen. Der Verlag ist
nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag von Ansprüchen Dritter
freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Auftraggeber von Wahlanzeigen- bzw.
Wahlbeilage-Aufträgen trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zur
Verleihung vorgesehenen Beilagen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf
tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen dem
Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
d. Vorschriften für Platzierung, Satzanordnung und Erscheinungsdaten sind nur bindend, wenn sie vom Verlag bestätigt wurden. Der Verlag behält sich die Ablehnung bestimmter
Platzvorschriften und ungeeigneter Anzeigen ausdrücklich vor. Die Platzierungsaufschläge gelten für Grund- und Ortspreise. Abbestellungen müssen schriftlich und rechtzeitig vor dem
Anzeigenschlusstermin erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abbestellung einer Anzeige werden die entstandenen Satzkosten berechnet.
e. Sind etwaige Mängel an Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst bei Druckvorgang erkennbar, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keinerlei Ansprüche. Fehlende
oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinerlei Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
f. Bei Zifferanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden. Eine Gewähr für rechtzeitige Weitergabe von Angeboten auf
Zifferanzeigen wird nicht übernommen. Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder verzögerter Aushändigung derartiger Angebote sind ausgeschlossen. Angebote von Vermittlern oder
geschäftliche Anpreisungen werden nicht weitergeleitet.
g. Der Verlag übernimmt keine Gewähr und keine Haftung dafür, dass Fremdbeilagen mit einer bestimmten Nummer oder einer bestimmten Ausgabe verteilt werden. Es sei denn, dass der
Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrags schriftlich davon abhängig macht oder ihm eine schriftliche ausdrückliche Zusicherung erteilt wird. Wird die Bedingung oder die Zusicherung
nicht erfüllt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Minderung des Beilagenpreises. Kein Schadenersatzanspruch wird geleistet für zu früh, für zu
spät oder nicht richtig beigelegte Beilagen. Werden Beilagen in Ausgaben übernommen, für die sie nicht bestellt sind, so ergeben sich daraus keinerlei Forderungen, weder für den
Besteller noch für den Verlag. Ausschluss von Beilagen konkurrierender Firmen kann nicht zur Bedingung gemacht werden. Platzierungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie vom
Verlag schriftlich bestätigt worden sind. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nicht verbindlich übernommen werden.
h. Auf Anzeigen für Verlagserzeugnisse wird ein Kollegenrabatt von 10% auf den Grundpreis gewährt, wenn die Aufträge von Verlag zu Verlag abgewickelt werden.
i. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise, Sonderformate, entsprechend den besonderen
Gegebenheiten, festzulegen. Auch im Übrigen behält sich der Verlag die Gewährung von Rabatten vor.
j. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, Beschlagnahme und dergleichen, ist der Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von
Aufträgen und Leistung von Schadenersatz entbunden.
k. Für Anzeigen, die bereits entgegengenommen bzw. bestätigt wurden, behält sich der Verlag die spätere Ablehnung vor, wenn diese gegen das Interesse des Verlags verstoßen.
l. Anzeigen- und Beilagenaufträge von Firmen des im Verbreitungsgebiet ansässigen Einzelhandels, Handwerks und Gewerbes, worunter auch selbstständig werbende Filialbetriebe fallen,
werden zum ermäßigten Grundpreis berechnet.
m. Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen, deren Insertion zentral verwaltet wird, sind keine ortsgebundenen
Einzelhandelsgeschäfte im Sinne der Preisliste. Das Entscheidungsrecht darüber hat ausschließlich der Verlag. Bei Vermittlung von lokalen Anzeigen von Einzelhandel, Handwerk und
Gewerbe durch Werbeagenturen muss der Grundpreis in Anrechnung gebracht werden. Ein Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Werbungsmittler, die Annahmestelle oder Agentur alle
mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.
n. Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen für die gleiche oder gegenüberliegende Seite kann grundsätzlich nicht zugesagt werden.
o. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten.
Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
p. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche erkennbar sein.
q. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinem anderen als zu den Vertragszwecken
verwendet(gem. § 26,Abs. 1, und § 34,Abs. 1, Bundesdatenschutzgesetz).
r. Gestaltungswünsche von Anzeigen, die außerhalb der technischen Möglichkeiten des Verlages liegen, werden an eine Repro-Anstalt weitergeleitet. Die hierfür entstehenden Kosten hat
der Auftraggeber zu tragen.
s. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Anzeige auch in Onlinediensten erscheint.
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIGITALE ÜBERMITTLUNG VON DRUCKUNTERLAGEN
- Digitale Druckunterlagen sind solche, welche per Datenträger (z. B. Disketten, CD-ROM), direkt oder per Fernübertragung (z. B. ISDN) an den Verlag papierlos übermittelt werden.
- Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe „Anlieferung digitaler Druckvorlagen Seite 12 in dieser Preisliste), führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch.
- Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften verwendet werden, also solche Dateien, an denen der Verlag
inhaltlich keine Möglichkeiten der Veränderung hat. Bei offenen (veränderbaren) Dateien, die z. B. mit Corel Draw, QuarkXPress, Free-
hand usw. erstellt wurden, kann der Verlag für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden. - Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
- Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne FarbProof sind Farbabweichungen
unvermeidbar, der Kunde kann hieraus keinerlei Gewährleistungsrechte geltend machen, insbesondere keinen Preisminderungsanspruch.
- Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden entstehen.
Stand 1. Oktober 2011